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Schritt für Schritt zum barrierefreien Reisen

Foto einer Frau mit Kinderwagen beim Ausstieg aus Straßenbahn

Wir verfolgen das Ziel, die Nutzung von Straßenbahnen, Stadtbussen, Fähren und Bergbahnen schrittweise barrierefrei zu ermöglichen.

Weitere Informationen

Weitere Hinweise zur Nutzung des ÖPNV/SPNV für Fahrgäste mit Mobilitätseinschränkung sowie Informationen zum Projekt „ÖPNV/SPNV für alle“ im Freistaat Sachsen finden Sie unter:
www.oepnv-fuer-alle.de

Informationen zum Landesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe Sachsen e. V. (LAG SH) finden Sie unter:
www.lag-selbsthilfe-sachsen.de

Dazu wirken wir mit unseren Kooperationspartnern maßgeblich am Projekt „ÖPNV für alle“ in der Landeshauptstadt Dresden mit, das seit mehreren Jahren im Auftrag des eingetragenen Vereins Landesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe Sachsen (LAG SH) geleitet wird und die Stadt Dresden, die regionalen Behindertenvereinigungen sowie weitere Partner einbezieht.

Stetig erweitert wird die Anzahl der barrierefrei gestalteten Straßenbahn- und Bushaltestellen, die auch über ein Blindenleitsystem verfügen und in der Regel ohne Rampe für Rollstuhlfahrer nutzbar sind.

Mobilitätstraining

Für mobilitätseingeschränkte Fahrgäste sowie deren Angehörige bieten die LAG SH und wir regelmäßig Mobilitätstrainings mit Straßenbahnen und Bussen der DVB an. Der nächste Termin findet am

Sonntag, den 5. Mai 2024 von 13 bis 17 Uhr mit dem neuen Stadtbahnwagen NGT DX DD

statt. Anmeldungen nimmt die LAG SH entgegen, die auch noch weitere Termine mit anderen Fahrzeugen für Sie anbietet! Alle Infos dazu finden Sie hier.

Ein ÖPNV ohne Barrieren

Foto eines Rollstuhlfahrer beim Verlassen einer Straßenbahn über eine Rampe

Seit 2010 verkehren auf dem Standardliniennetz in Dresden nur noch Niederflur-Stadtbahnwagen. Sie verfügen jeweils an der ersten Fahrgasttür über eine Rampe, die das Ein- und Ausfahren mit Rollstuhl an nahezu jeder Haltestelle ermöglichen. Stetig erweitert wird die Anzahl der Bus- und Bahnhaltestellen, die über ein Blindenleitsystem und erhöhte Borde verfügen. Dort können Rollstuhlnutzer in der Regel ohne Rampe in beziehungsweise aus Tram oder Bus ein- beziehungsweise ausfahren. Im gesamten Innenstadtbereich (26er-Ring) sind bis auf wenige Ausnahmen alle Haltestellen barrierefrei.

Die Barrierefreiheit der Haltestellen wird in unseren Fahrzeugen optisch angezeigt (Rollstuhlsymbol oder Stern "*" hinter dem Haltestellennamen).

Unsere Verkehrsmittel sind gemäß Sozialgesetzbuch IX mit dem gültigen Beiblatt zum Ausweis des Versorgungsamtes (Schwerbehindertenausweis) nutzbar. Bei Eintrag des Merkzeichens „B“ im Schwerbehindertenausweis wird auch eine Begleitperson unentgeltlich befördert.

Fähren und Bergbahnen

Alle von uns betriebenen Elbfähren sind für Rollstuhlnutzer und andere mobilitätseingeschränkte Fahrgäste nutzbar. Die öffentlichen Wege zu den Anlegestellen sind allerdings zum Teil sehr uneben. Abhängig vom Wasserstand der Elbe können im Bereich der Fähranleger Rampenneigungen bis zu 20 Prozent auftreten, die gegebenenfalls eine Hilfsperson erfordern.

Die Standseilbahn ist für Menschen mit Mobilitätseinschränkungen aufgrund der vorliegenden Hanglage bedingt barrierefrei erreich- und nutzbar. Dies allerdings mit kleinen Einschränkungen bzw. Besonderheiten: Zu beachten ist die Türbreite von 77 cm und die Restschwellen sowie -spalten zwischen Bahnsteig und Standseilbahn. Die Bergstation weist einen Restspalt von 8 cm auf und in der Talstation variiert die Restschwelle zwischen 0 cm an der bergseitigen und 10 cm an der talseitigen Türseite. Im Mehrzweckabteil können max. zwei Rollstühle pro Wagen und Richtung befördert werden.

Bei Bedarf steht das DVB-Personal selbstverständlich für Hilfeleistungen bereit und kann auch über eine Klingel oder Sprechanlage am Bahnsteigzugang extra beordert werden.

Aus Gründen des Denkmalschutzes ist die Nutzung der Schwebebahn für Rollstuhlfahrer nicht möglich.

Blindeninformationssystem BLIS

Blinde, sehbehinderte und mobilitätseingeschränkte Fahrgäste jeden Alters können unser ÖPNV-Angebot mit Unterstützung durch das Blindeninformationssystem BLIS nutzen. Mit einem kleinen Handsender, der beim Blinden- und Sehbehindertenverband Sachsen e. V. (BSVS) erworben werden kann, ist es möglich,

  • Linie und Fahrtziel eines in die Haltestelle eingefahrenen Verkehrsmittels abzufragen (Antwort über Außenlautsprecher von Bahn oder Bus),
  • das Fahrpersonal auf gegebenenfalls erforderliche Hilfeleistungen aufmerksam zu machen (Öffnen aller Türen),
  • zu veranlassen, dass nach Abfahrt des Verkehrsmittels die Ansage der nachfolgenden Haltestelle wiederholt wird.

Zulassung von E-Scootern bzw. Elektromobilen (4-Rad Versionen) in unseren Bussen und Straßenbahnen

4-Rad E-Scooter bis 300 kg dürfen nur in dafür geeigneten Bussen (entsprechend markiert) sowie in den Einrichtungsfahrzeugen der neuen Stadtbahnwagen vom Typ NGT DX DD befördert werden, wenn

  • von uns eine Zulassung vorliegt sowie
  • durch den Hersteller in der Bedienungsanleitung explizit verankert ist, dass der E-Scooter mit aufsitzender Person zur Mitnahme in Linienbussen des ÖPNV geeignet ist.

Als Fahrgast mit einem E-Scooter werden Sie nach §§ 42 und 43 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) unter den folgenden Voraussetzungen befördert:

1. Anforderungen an den E-Scooter

Der E-Scooter-Hersteller muss in der Bedienungsanleitung ausdrücklich eine Freigabe zur Mitnahme des E-Scooters mit aufsitzender Person in geeigneten Linienbussen des ÖPNV bei rückwärtiger Aufstellung an einem Rollstuhlplatz gemäß folgender Mindestvoraussetzungen bzw. Kriterien erteilen:

  • max. Gesamtlänge von 1200 mm
  • 4-rädriges Fahrzeug
  • Grenzwert für die Gesamtmasse des E-Scooters (Leergewicht plus Körpergewicht der Nutzerin bzw. des Nutzers plus weitere Zuladung): 300 kg
  • Zulassung für auf den E-Scooter mit aufsitzender Person bei rückwärtsgerichteter Aufstellung an der Anlehnfläche wirkende Kräfte von bis zu 0,8 g bei Gefahrbremsung bzw. 0,5 g Querkräfte bei Kurvenfahrt
  • Gewährleistung der Standsicherheit durch ein Bremssystem, welches immer auf beide Räder einer Achse zusammen wirkt und nicht durch ein Differential überbrückt werden kann (z. B. gesonderte Feststellbremse)
  • ausreichende Bodenfreiheit und Steigfähigkeit des E-Scooters, um über eine mit maximal 12 % geneigte Rampe in den Bus ein- und ausfahren zu können, ohne mit der Bodenplatte am Übergang von der Rampe ins Fahrzeug anzustoßen
  • Eignung für Rückwärtseinfahrt in den Linienbus bzw. in die Straßenbahn

2. Voraussetzungen für E-Scooter-Nutzende

  • Die Mitnahmeregelung gilt in Fällen, in denen mehrere E-Scooter Nutzerinnen und Nutzer eine Fahrt gleichzeitig beginnen wollen, vorrangig für schwerbehinderte Menschen mindestens mit Merkzeichen „G“ und nachrangig im Falle einer Kostenübernahme für den E-Scooter durch die Krankenkasse. Die Mitnahme ausschließlich auf Grundlage einer ärztlichen Bescheinigung wird nicht zugelassen. Die Beförderungspflicht besteht nicht, wenn der Aufstellplatz für den E-Scooter bereits durch andere Fahrgäste (mit Rollstuhl, anderen E-Scootern, Kinderwagen oder allgemein durch einen vollbesetztes Fahrzeug) belegt ist.
  • Der E-Scooter darf über keine zusätzlichen Anbauten verfügen, die die rückwärtige Aufstellung unmittelbar an der Anlehnfläche des Rollstuhlplatzes verhindern oder einschränken. Gleiches gilt für mitgeführte Sachen.
  • Die E-Scooter-Nutzerin bzw. der E-Scooter-Nutzer soll selbständig rückwärts in den Bus/die Bahn einfahren, die ordnungsgemäße Aufstellung an der Anlehnfläche vornehmen und die Ausfahrt aus dem Bus/der Bahn bewerkstelligen können.
  • Die E-Scooter-Nutzerin bzw. der E-Scooter-Nutzer muss sowohl die zum Nachweis der personenbezogenen Voraussetzungen als auch der Mitnahmetauglichkeit des E-Scooters erforderlichen Unterlagen mitführen und auf Aufforderung des Fahrpersonals zur Prüfung vorzeigen.

3. Anforderungen an die Haltestellen von Straßenbahnen

Eine Beförderung von E-Scootern in unseren Straßenbahnen ist seit dem 1. August 2023 in den Stadtbahnen vom Typ NGT DX DD möglich. Die Beförderung ist jedoch nur gestattet, wenn die Ein- und Ausstiegshaltestelle barrierefrei ausgebaut sind.

4. E-Scooter müssen von der DVB AG zugelassen werden

Die Einhaltung der Mindestvoraussetzungen wird bei der Zulassung des E-Scooters durch uns, die Dresdner Verkehrsbetriebe AG, geprüft und jedem Fahrgast individuell ausgestellt. Bitte senden Sie Ihre Unterlagen zur Prüfung an fahrbetrieb@dvbag.de. Ohne die Zulassung des jeweiligen E-Scooters durch die DVB ist eine Mitnahme nicht zulässig.


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